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LFoG NRW  
Landesforstgesetz NRW

(1) Ist die endgültige Umwandlung einer zum Genossenschaftswald gehörenden Waldfläche nach § 39 genehmigt, so scheidet diese aus dem Genossenschaftswald aus, wenn die Umwandlung durchgeführt ist. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 43 vom Zeitpunkt der Umwandlung an.
(2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Genossenschaftswald der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft gefährden würde.
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