LFoG NRW Landesforstgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
- a)in einem Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Baugesetzbuch
- b)in einem Landschaftsplan oder im Geltungsbereich einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes, einem Flurbereinigungsplan, einem Zusammenlegungsplan, einem Auseinandersetzungsplan oder auf Grund sonstiger Festsetzungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Gesetz über die Gemeinheitsteilung und Reallastenlösung,
- c)in einem Planfeststellungsbeschluss, in einer Plangenehmigung oder
- d)in einem Braunkohlenplan
eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist oder für Waldflächen, die im Rahmen von § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes auf Zeit entstanden sind. Für unbedingt oder nach Vorprüfung UVP-pflichtiger Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 17.1 und 17.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Satz 1 Buchstabe d nur dann, wenn im Verfahren zur Aufstellung des Braunkohlenplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
(2) Absatz 1 findet auf Anträge zur Erteilung der Genehmigung zur Erstaufforstung entsprechende Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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