LBG NRW Landesbeamtengesetz NRW
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Beamtenrecht
Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Quelle: Justizportal NRW
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