LBG NRW
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Verweise
in § 44 LBG NRW

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Landesbeamtengesetz NRW

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
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