LBG NRW Landesbeamtengesetz NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
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Beamtenrecht
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
Quelle: Justizportal NRW
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