LBG NRW
Verweise
in § 44 LBG NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
Quelle: Justizportal NRW
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