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LBG NRW  
Landesbeamtengesetz NRW

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Beamtenrecht

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Landtags werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
(2) Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie oder er Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist.
(3) § 37 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Präsidentin oder der Präsident des Landtages tritt.
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