LBG NRW Landesbeamtengesetz NRW
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Beamtenrecht
(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
- 1.die Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin oder den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre,
- 2.Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten,
- 3.die Leiterin oder den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
- 4.die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher,
- 5.Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten,
soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet in den Fällen des § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.
Quelle: Justizportal NRW
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