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KomAbwV NRW  
Kommunalabwasserverordnung NRW

(1) Die Einleiter von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser aus den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes hierfür erlassenen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2000 einzuhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann auf besonderen Antrag durch die für die Erteilung der Einleitungserlaubnis zuständige Behörde verlängert werden. § 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung gilt entsprechend.
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