JustG NRW Justizgesetz NRW
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Verwaltungsprozessrecht
In Ergänzung der §§ 31a bis 31d gelten folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend:
- 1.§ 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 4 (Identitätsfeststellung),
- 2.§ 13 (Prüfung von Berechtigungsscheinen),
- 3.§ 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 4 und 6, § 36, § 37 mit Ausnahme von Absatz 4, § 38 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Gewahrsam),
- 4.§ 39 (Durchsuchung von Personen),
- 5.§ 40 (Durchsuchung von Sachen),
- 6.§§ 43 bis 46 (Sicherstellung,Verwahrung,Verwertung und Vernichtung), mit der Maßgabe, dass die sichergestellte und verwahrte Sache unverzüglich an die allgemeinen Ordnungsbehörden, die Ermittlungsbehörden oder die Justizvollzugsanstalt übergeben werden soll.
Quelle: Justizportal NRW
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