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JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

In Ergänzung der §§ 31a bis 31c sind gegenüber einer Person, die einer Freiheitsentziehung unterworfen ist, folgende Maßnahmen zulässig:
  1. 1.
    Eine Fesselung der Person kann erfolgen, wenn die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht oder die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern.
  2. 2.
    Sofern die Person entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb des Justizgebäudes aufhält, kann diese festgenommen und in das Justizgebäude oder in die für die Freiheitsentziehung zuständige Einrichtung zurückgebracht werden.
  3. 3.
    In Vorführhafträumen kann die Person, auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen, vorübergehend oder dauerhaft überwacht werden, wenn die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht; § 69 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) und § 24 Absatz 5 und 7 Satz 2 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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