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JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Mit den Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft können Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte betraut werden.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Amtsgeschäfte, die von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten vorgenommen werden dürfen, durch besondere Anordnung.
(3) Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.
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