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JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
  1. 1.
    Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. 2.
    die Geschäfte des Amtsgerichts gemäß §§ 78 bis 86 und § 129.
(2) Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.
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