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Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie des Absatzes 2 in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
(2) Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Richterinnen oder Richtern. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglied des erkennenden Senats hinzu. Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.
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