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JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

(1) Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 für nicht bestanden erklärt worden, ist darüber zu entscheiden, ob und für welche Zeit der Prüfling einmalig zur Ergänzungsausbildung in den Vorbereitungsdienst zurückzuverweisen ist. Die Dauer der Zurückverweisung soll mindestens vier und höchstens sechs Monate betragen. Wird die Prüfung vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklärt, ist der Ergänzungsvorbereitungsdienst im Anschluss an die reguläre Ausbildung abzuleisten. Für die Ausbildung während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes gilt § 41 Absatz 3 entsprechend. Die Aufsichtsarbeiten sind im letzten Monat des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen. Referendarinnen und Referendaren im Ergänzungsvorbereitungsdienst kann auch für die Zeit nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Ausbildungsstelle zugewiesen werden.
(2) Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt worden und ist eine Wiederholungsprüfung zulässig, ist die Prüfung sofort zu wiederholen. Dies gilt auch, wenn der Vorbereitungsdienst noch nicht beendet ist. Die folgenden Prüfungsleistungen sind Teile der Wiederholungsprüfung.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 5 ist die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 zuständig.
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