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Juristenausbildungsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

(1) Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 für bestanden erklärt worden, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes dem Prüfling, der die Prüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat, auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 59 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung kann der Prüfling durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.
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