InsVfVO Verordnung über Insolvenzverfahren
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
(1)
Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens befasste Gericht unterrichtet so bald als möglich die für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter, die im Antrag gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c angegeben sind, über den Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens und den vorgeschlagenen Koordinator, wenn es davon überzeugt ist, dass
a)
die Eröffnung eines solchen Verfahrens die effektive Führung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der verschiedenen Mitglieder der Gruppe erleichtern kann,
b)
nicht zu erwarten ist, dass ein Gläubiger eines Mitglieds der Gruppe, das voraussichtlich am Verfahren teilnehmen wird, durch die Einbeziehung dieses Mitglieds in das Verfahren finanziell benachteiligt wird, und
c)
der vorgeschlagene Koordinator die Anforderungen gemäß Artikel 71 erfüllt.
(2)
In der Mitteilung nach Absatz 1 dieses Artikels sind die in Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Bestandteile des Antrags aufzulisten.
(3)
Die Mitteilung nach Absatz 1 ist eingeschrieben mit Rückschein aufzugeben.
(4)
Das befasste Gericht gibt den beteiligten Verwaltern die Gelegenheit, sich zu äußern.
Quelle: EURLEX
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