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InsVfVO  
Verordnung über Insolvenzverfahren

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

Unbeschadet des Artikels 66 gilt Folgendes: Wird die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten beantragt, so erklären sich die später angerufenen Gerichte zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.
Quelle: EURLEX
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