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Herkunftsnachweisregistergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
1.
stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus,
2.
überträgt oder entwertet auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte,
3.
betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte registriert werden,
4.
stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 16325erfolgen,
5.
ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte vor Missbrauch zu schützen.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird für thermische Energie ausgestellt, übertragen oder entwertet, die aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und an Kunden geliefert wurde.
(3) Für thermische Energie, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an.
(4) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn
1.
der Strom zur Erzeugung thermischer Energie aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und
2.
für den der Erzeugung thermischer Energie zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.
Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.
(5) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.
(6) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
Quelle: BMJ
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