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Herkunftsnachweisregistergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
1.
stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von Gas auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas aus,
2.
überträgt und entwertet auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas,
3.
betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas registriert werden,
4.
stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 16325erfolgen,
5.
ergreift geeignete Maßnahmen, um Herkunftsnachweise für Gas vor Missbrauch zu schützen.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas wird für aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugtes oder für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt, übertragen oder entwertet, das an einen Letztverbraucher geliefert wurde, soweit in diesem Gesetz nicht abweichende Anforderungen hierfür geregelt werden.
(3) Für Gas, das außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Gas an.
(4) Ein Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn
1.
der Strom zur Gaserzeugung aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und
2.
für den der Gaserzeugung zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.
Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.
(5) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für Gas entwertet werden, die für Wasserstoff ausgestellt wurden.
(6) Ein Herkunftsnachweis für Gas ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in der jeweils geltenden Fassung, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen.
(7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
Quelle: BMJ
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