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HG NRW  
Hochschulgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
  1. 1.
    nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
  2. 2.
    ohne Zustimmung des Ministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben wird oder
  3. 3.
    der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird.
Die Fristen nach Satz 1 können vom Ministerium angemessen verlängert werden.
(2) Die staatliche Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 72 im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen des Ministeriums nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
(4) Der Träger ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 dazu verpflichtet, den Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.
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