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HG NRW  
Hochschulgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können vom Ministerium als Hochschulen staatlich anerkannt werden.
(2) Die staatliche Anerkennung kann vom Ministerium erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
  1. 1.
    in der Hochschule die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie der Kunst sichergestellt ist,
  2. 2.
    die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 3 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes wahrnimmt,
  3. 3.
    das Studium an dem in § 58 Absatz 1, für das Studium an Kunsthochschulen an dem in § 50 des Kunsthochschulgesetzes genannten Ziel ausgerichtet ist,
  4. 4.
    mindestens drei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende und erfolgreich akkreditierte Studiengänge im Sinne des § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 52 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind,
  5. 5.
    das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Prüfungsordnungen, des tatsächlichen Lehrangebotes unter Einschluss einer sächlichen Mindestausstattung und des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien und einer kontinuierlichen internen und externen Qualitätssicherung den wissenschaftlichen Maßstäben und anerkannten Qualitätsstandards an Hochschulen in der Trägerschaft des Landes entsprechen; für das Studium an Kunsthochschulen sind die wissenschaftlichen und künstlerischen Maßstäbe und Qualitätsstandards an staatlichen Kunsthochschulen maßgebend,
  6. 6.
    die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule in der Trägerschaft des Landes oder in eine entsprechende staatliche Kunsthochschule erfüllen,
  7. 7.
    die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule, die
    1. a)
      die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 im Falle einer Universität oder einer Fachhochschule oder nach § 29 des Kunsthochschulgesetzes im Falle einer Kunsthochschule erfüllen und
    2. b)
      in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung der hauptberuflich Lehrenden der Hochschule unter Beteiligung auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter ausgewählt worden sind,
    wahrgenommen werden und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder im Falle einer Tätigkeit an einer Kunsthochschule für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Kunsthochschulen gefordert werden,
  8. 8.
    die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatliche Kunsthochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
  9. 9.
    akademische Belange in Forschung, Lehre und Kunst hinreichend deutlich von den unternehmerischen Interessen abgegrenzt werden,
  10. 10.
    die den Träger und die Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitliche demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen,
  11. 11.
    der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb ihres Trägers ist.
Die Prüfungsordnungen müssen den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder der staatlichen Kunsthochschulen gleichwertig sein; § 63 Absatz 1, 2 und 5, § 63a, § 64 Absatz 2 sowie § 65 dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 1, § 56 Absatz 2 sowie § 57 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.
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