HG NRW Hochschulgesetz NRW
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Bildungsrecht
(1) Dem Rektorat gehören an
- 1.hauptberuflich die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Kanzlerin oder der Kanzler und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prorektorinnen oder Prorektoren sowie
- 2.nichthauptberuflich die sonstigen Prorektorinnen oder Prorektoren, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen,
- 1.dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des § 19 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann,
- 2.dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des § 19 die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,
- 3.dass Beschlüsse des Rektorats nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden können.
Quelle: Justizportal NRW
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