HG NRW Hochschulgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind
- 1.das Rektorat,
- 2.die Rektorin oder der Rektor,
- 3.der Hochschulrat,
- 4.der Senat,
- 5.die Hochschulwahlversammlung.
(2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die sonstigen Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Bezeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt.
Quelle: Justizportal NRW
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