HeilBerG NRW Heilberufsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
- 1.Verweis,
- 2.Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
- 3.Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten,
- 4.Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und
- 5.Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.
(3) In besonderen Fällen kann zusätzlich auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.
Quelle: Justizportal NRW
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