GKG Gerichtskostengesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.