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Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

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Bildungsrecht

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen Studentenvertretungen gebildet werden; bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist auch eine Gliederung nach Abteilungen zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.
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