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Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

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Bildungsrecht

(1) Die Studierenden werden durch Zuweisung an die Fachhochschule für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf es in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht. Die Fachhochschule stellt fest, ob die ihr zugewiesenen Beamten die in § 3 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 festgelegte Qualifikation besitzen.
(2) Sind in der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Abteilungen errichtet, so erfolgt die Zuordnung der Studierenden zu einer Abteilung durch die Hochschule. Für die Entscheidung ist der Sitz der Ausbildungsbehörde maßgebend; in Einzelfällen kann hiervon im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde abgewichen werden.
(3) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten für Studierende auch in nach § 3 Absatz 4 Satz 2 eingerichteten Studiengängen die §§ 65 bis 70 und § 71 Absatz 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2004 entsprechend.
(4) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist.
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