ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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(1) Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:
- 1.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr angenommenen Altgeräte,
- 2.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,
- 3.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,
- 4.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
- 5.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
- 6.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde mit.
Quelle: BMJ
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