ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Jeder Vertreiber hat der Gemeinsamen Stelle im Fall des § 17 Absatz 5 bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß Satz 2 mitzuteilen:
- 1.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte,
- 2.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,
- 2a.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,
- 3.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
- 4.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
- 5.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
(3) Jeder Vertreiber hat im Fall des § 17 Absatz 5 darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.
(4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Vertreiber die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.
Quelle: BMJ
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