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EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen steht als gemeinsames Rechenzentrum allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung zur Durchführung von informationstechnischen Aufgaben zur Verfügung.
(2) Informationstechnische Aufgaben der Landesverwaltung können daneben durchgeführt werden durch
  1. 1.
    Behörden zur informationstechnischen Unterstützung der ihnen obliegenden Aufgaben; die nähere Ausgestaltung regelt eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 23 Absatz 2,
  2. 2.
    Dritte, soweit dies den Vorgaben des § 14a Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung und der LeistungsabnahmeVO IT.NRW vom 14. November 2000 (GV. NRW. S. 700) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
  3. 3.
    das Rechenzentrum der Finanzverwaltung für Aufgaben der Steuerverwaltung,
  4. 4.
    das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste für polizeitechnische Aufgaben,
  5. 5.
    das Fachrechenzentrum des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen für Aufgaben der wissenschaftlichen Informationsversorgung und
  6. 6.
    die d-NRW AöR für Digitalisierungsaufgaben der Landesverwaltung, insbesondere mit kommunalem Bezug.
Bestehende Behörden nach Satz 1 Nummer 1 können bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 23 Absatz 2 ihre Arbeit weiterführen.
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