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EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder grundlegend überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen. Von der Maßnahme nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würde oder wenn datenschutzrechtliche Gründe der Nutzung entgegenstehen.
(2) Elektronische Register sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes elektronisch erhoben oder gespeichert werden. Dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.
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