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EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die Behörden des Landes stellen elektronische Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung. Auch Kommunen können diese Daten zur Verfügung stellen.
(2) Absatz 1 gilt für Daten, die
  1. 1.
    der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen- oder Listenform oder Datenbanken, und
  2. 2.
    ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen.
(3) Abweichend von Absatz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn
  1. 1.
    zu den Daten kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß der §§ 6 bis 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung besteht,
  2. 2.
    ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,
  3. 3.
    Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter entgegenstehen oder
  4. 4.
    die Daten bereits von Dritten als offene Daten im Sinne des § 16a zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Bereitstellung der Daten nach dieser Vorschrift und die Aktualisierung von bereits veröffentlichten Datensätzen erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.
(5) Der Abruf der Daten muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung ermöglicht werden.
(6) Die Daten werden mit Metadaten und grundsätzlich maschinenlesbar und möglichst offen im Sinne des § 16 zur Verfügung gestellt. Die Metadaten werden über das Metadatenportal für offene Daten des Landes Nordrhein-Westfalen Open. NRW zugänglich gemacht, welches durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bereitgestellt wird.
(7) Die Behörden des Landes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
(8) Die Behörden des Landes sollen die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten im Sinne des Absatzes 1 bereits frühzeitig bei der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 12, bei Abschluss von vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung sowie bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen zur Datenverarbeitung berücksichtigen.
(9) Die Landesregierung richtet eine zentrale Stelle zur Beratung der Ressorts zu Fragen der Bereitstellung von offenen Daten ein.
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