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EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die elektronische Kommunikation mit und innerhalb der öffentlichen Verwaltung erleichtert wird und die Kommunikations- und Bearbeitungsprozesse in der öffentlichen Verwaltung weitgehend elektronisch und medienbruchfrei durchgeführt werden können. Die elektronische Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen soll flächendeckend für Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet werden. Gemeinden und Gemeindeverbände können die Vorgaben dieses Gesetzes, zu deren Erfüllung sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, in eigener Verantwortung umsetzen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(3) Das Gesetz gilt nicht für
  1. 1.
    die in § 2 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung genannten Bereiche und
  2. 2.
    Krankenhäuser, Stiftungen, Beliehene und ländergemeinsame Einrichtungen und Behörden.
(4) § 2 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 10 bleiben unberührt.
(5) Für die Tätigkeit der staatlichen Kunsthochschulen sowie des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auch für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gelten.
(6) Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt diesem Gesetz nur, soweit nicht seine institutionelle Unabhängigkeit oder die Unabhängigkeit seiner Mitglieder beeinträchtigt werden.
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