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DSchG NRW
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Denkmalschutzgesetz NRW
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§ 42 Verwaltungsvorschriften
Der für die Denkmalpflege zuständige Minister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
22.10.2024