BVerfSchG Bundesverfassungsschutzgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 19 Absatz 3 erforderlich ist
- 1.
- zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
- 2.
- zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 19 Absatz 3,
- 3.
- zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:
- a)
- Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,
- b)
- Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
- c)
- Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
- d)
- wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1,
- e)
- Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
- f)
- Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
- g)
- Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
- h)
- Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.