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BGB  
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Bürgschaft

(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.
(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
Quelle: BMJ
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LexMea

Aggressiv- / Angriffsnotstand (§ 904 BGB)

Prüfungsschema zum Aggressivnotstand (§ 904 BGB), der die Einwirkung auf eine Sache erlaubt, um hierdurch einen unverhältnismäßig größeren Schaden abzuwenden. Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der im Zivilrecht und im Strafrecht Anwendung findet.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Gegenwärtige Gefahr
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Notstandshandlung
  7. Einwirkung auf eine Sache
  8. Geeignetheit
  9. Erforderlichkeit
  10. Verhältnismäßigkeit
  11. Subjektive Voraussetzungen
  12. Kenntnis der Gefahr
  13. Nicht erforderlich: Gefahrabwendungswille (h.M.; str.) 

 

§ 904 BGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, der im Strafrecht und im Deliktsrecht (§ 823 BGB) innerhalb der Rechtswidrigkeit geprüft wird.

  • Da die rechtfertigenden Notstände stets eine Güterabwägung erfordern, sind diese ggf. nach Notwehr (§ 32 StGB oder § 227 BGB) und Festnahmerecht (§ 127 I StPO) zu prüfen.
  • Die Norm ist spezieller als der Notstand des § 34 StGB, da sie nur die Einwirkung auf Sachen erfasst, und daher ggf. vor diesem zu prüfen.
  • Im Gegensatz zum Defensivnotstand des § 228 BGB sind aber nicht nur gefährliche Sachen erfasst, sodass § 228 BGB ggf. vorrangig zu prüfen ist.

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 904 BGB = Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten

 

Gegenwärtige Gefahr

Es muss eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten bestehen.

Gegenwärtige Gefahr = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (hoher Grad an Wahrscheinlichkeit)

  • Zeitliche / probabilistische Komponente
    Die Gefahr muss wie bei der strafrechtlichen Notwehr (§ 32 StGB) oder der zivilrechtlichen Notwehr (§ 227 BGB) gegenwärtig sein, was einen engen zeitlichen und probabilistischen Bezug erfordert. Es genügt nicht aus, wenn diese, wie etwa beim zivilrechtlichen Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB) lediglich drohend ist.

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Die Gefahr kann sowohl für eigene als auch für fremde Rechtsgüter beliebiger Art bestehen.

 

 

Notstandshandlung

Einwirkung auf eine Sache

Einwirkung i.S.d. § 904 BGB = Eigenmächtige Ingebrauchnahme und / oder Beschädigung bzw. Zerstörung einer fremden Sache

Im Unterschied zu § 228 BGB muss von der Sache, auf die eingewirkt wird, selbst keine Gefahr ausgehen.

 

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein, d.h. der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen. Hierzu zählt grds. (im Unterschied zur Notwehr) auch die Flucht, da der Notstandshandler nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger seines Rechtsgutes oder des Rechtsgutes eines Dritten.

 

Verhältnismäßigkeit

Die Notstandshandlung muss verhältnismäßig sein, d.h. es ist (im Unterschied zur Notwehr) eine Güterabwägung vorzunehmen. Der aus der gegenwärtigen Gefahr drohende Schaden muss gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden „unverhältnismäßig groß“ sein (d.h.: wesentliches Überwiegen des geschützten Rechtsgutes gegenüber dem beeinträchtigten).

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Gefahr

Der Täter muss Kenntnis von der drohenden Gefahr haben.

 

Nicht erforderlich: Gefahrabwendungswille (h.M.; str.) 

Ist im Rahmen des § 904 BGB ein Gefahrabwendungswille von Seiten des Täters erforderlich?

  • h.M.: (-) Nein, kein Gefahrabwendungswille erforderlich
    (pro) Wortlaut enthält kein „um … zu“

  • e.A.: (+) Ja, Gefahrabwendungswille erforderlich
    Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. 
    (pro) Systematik: Auch der Defensiv- / Verteidigungsnotstand des § 228 BGB erfordert dies

 

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