BGB
Verweise
in § 227 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Quelle: BMJ
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