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BGB  
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Werkvertrag u.Ä.

(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.
(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
1.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
2.
Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Quelle: BMJ
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LexMea

Aggressiv- / Angriffsnotstand (§ 904 BGB)

Prüfungsschema zum Aggressivnotstand (§ 904 BGB), der die Einwirkung auf eine Sache erlaubt, um hierdurch einen unverhältnismäßig größeren Schaden abzuwenden. Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der im Zivilrecht und im Strafrecht Anwendung findet.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Gegenwärtige Gefahr
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Notstandshandlung
  7. Einwirkung auf eine Sache
  8. Geeignetheit
  9. Erforderlichkeit
  10. Verhältnismäßigkeit
  11. Subjektive Voraussetzungen
  12. Kenntnis der Gefahr
  13. Nicht erforderlich: Gefahrabwendungswille (h.M.; str.) 

 

§ 904 BGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, der im Strafrecht und im Deliktsrecht (§ 823 BGB) innerhalb der Rechtswidrigkeit geprüft wird.

  • Da die rechtfertigenden Notstände stets eine Güterabwägung erfordern, sind diese ggf. nach Notwehr (§ 32 StGB oder § 227 BGB) und Festnahmerecht (§ 127 I StPO) zu prüfen.
  • Die Norm ist spezieller als der Notstand des § 34 StGB, da sie nur die Einwirkung auf Sachen erfasst, und daher ggf. vor diesem zu prüfen.
  • Im Gegensatz zum Defensivnotstand des § 228 BGB sind aber nicht nur gefährliche Sachen erfasst, sodass § 228 BGB ggf. vorrangig zu prüfen ist.

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 904 BGB = Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten

 

Gegenwärtige Gefahr

Es muss eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten bestehen.

Gegenwärtige Gefahr = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (hoher Grad an Wahrscheinlichkeit)

  • Zeitliche / probabilistische Komponente
    Die Gefahr muss wie bei der strafrechtlichen Notwehr (§ 32 StGB) oder der zivilrechtlichen Notwehr (§ 227 BGB) gegenwärtig sein, was einen engen zeitlichen und probabilistischen Bezug erfordert. Es genügt nicht aus, wenn diese, wie etwa beim zivilrechtlichen Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB) lediglich drohend ist.

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Die Gefahr kann sowohl für eigene als auch für fremde Rechtsgüter beliebiger Art bestehen.

 

 

Notstandshandlung

Einwirkung auf eine Sache

Einwirkung i.S.d. § 904 BGB = Eigenmächtige Ingebrauchnahme und / oder Beschädigung bzw. Zerstörung einer fremden Sache

Im Unterschied zu § 228 BGB muss von der Sache, auf die eingewirkt wird, selbst keine Gefahr ausgehen.

 

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein, d.h. der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen. Hierzu zählt grds. (im Unterschied zur Notwehr) auch die Flucht, da der Notstandshandler nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger seines Rechtsgutes oder des Rechtsgutes eines Dritten.

 

Verhältnismäßigkeit

Die Notstandshandlung muss verhältnismäßig sein, d.h. es ist (im Unterschied zur Notwehr) eine Güterabwägung vorzunehmen. Der aus der gegenwärtigen Gefahr drohende Schaden muss gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden „unverhältnismäßig groß“ sein (d.h.: wesentliches Überwiegen des geschützten Rechtsgutes gegenüber dem beeinträchtigten).

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Gefahr

Der Täter muss Kenntnis von der drohenden Gefahr haben.

 

Nicht erforderlich: Gefahrabwendungswille (h.M.; str.) 

Ist im Rahmen des § 904 BGB ein Gefahrabwendungswille von Seiten des Täters erforderlich?

  • h.M.: (-) Nein, kein Gefahrabwendungswille erforderlich
    (pro) Wortlaut enthält kein „um … zu“

  • e.A.: (+) Ja, Gefahrabwendungswille erforderlich
    Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. 
    (pro) Systematik: Auch der Defensiv- / Verteidigungsnotstand des § 228 BGB erfordert dies

 

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