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BGB  
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Kaufrecht u.Ä.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Aggressiv- / Angriffsnotstand (§ 904 BGB)

Prüfungsschema zum Aggressivnotstand (§ 904 BGB), der die Einwirkung auf eine Sache erlaubt, um hierdurch einen unverhältnismäßig größeren Schaden abzuwenden. Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der im Zivilrecht und im Strafrecht Anwendung findet.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Gegenwärtige Gefahr
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Notstandshandlung
  7. Einwirkung auf eine Sache
  8. Geeignetheit
  9. Erforderlichkeit
  10. Verhältnismäßigkeit
  11. Subjektive Voraussetzungen
  12. Kenntnis der Gefahr
  13. Nicht erforderlich: Gefahrabwendungswille (h.M.; str.) 

 

§ 904 BGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, der im Strafrecht und im Deliktsrecht (§ 823 BGB) innerhalb der Rechtswidrigkeit geprüft wird.

  • Da die rechtfertigenden Notstände stets eine Güterabwägung erfordern, sind diese ggf. nach Notwehr (§ 32 StGB oder § 227 BGB) und Festnahmerecht (§ 127 I StPO) zu prüfen.
  • Die Norm ist spezieller als der Notstand des § 34 StGB, da sie nur die Einwirkung auf Sachen erfasst, und daher ggf. vor diesem zu prüfen.
  • Im Gegensatz zum Defensivnotstand des § 228 BGB sind aber nicht nur gefährliche Sachen erfasst, sodass § 228 BGB ggf. vorrangig zu prüfen ist.

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 904 BGB = Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten

 

Gegenwärtige Gefahr

Es muss eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten bestehen.

Gegenwärtige Gefahr = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (hoher Grad an Wahrscheinlichkeit)

  • Zeitliche / probabilistische Komponente
    Die Gefahr muss wie bei der strafrechtlichen Notwehr (§ 32 StGB) oder der zivilrechtlichen Notwehr (§ 227 BGB) gegenwärtig sein, was einen engen zeitlichen und probabilistischen Bezug erfordert. Es genügt nicht aus, wenn diese, wie etwa beim zivilrechtlichen Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB) lediglich drohend ist.

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Die Gefahr kann sowohl für eigene als auch für fremde Rechtsgüter beliebiger Art bestehen.

 

 

Notstandshandlung

Einwirkung auf eine Sache

Einwirkung i.S.d. § 904 BGB = Eigenmächtige Ingebrauchnahme und / oder Beschädigung bzw. Zerstörung einer fremden Sache

Im Unterschied zu § 228 BGB muss von der Sache, auf die eingewirkt wird, selbst keine Gefahr ausgehen.

 

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein, d.h. der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen. Hierzu zählt grds. (im Unterschied zur Notwehr) auch die Flucht, da der Notstandshandler nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger seines Rechtsgutes oder des Rechtsgutes eines Dritten.

 

Verhältnismäßigkeit

Die Notstandshandlung muss verhältnismäßig sein, d.h. es ist (im Unterschied zur Notwehr) eine Güterabwägung vorzunehmen. Der aus der gegenwärtigen Gefahr drohende Schaden muss gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden „unverhältnismäßig groß“ sein (d.h.: wesentliches Überwiegen des geschützten Rechtsgutes gegenüber dem beeinträchtigten).

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Gefahr

Der Täter muss Kenntnis von der drohenden Gefahr haben.

 

Nicht erforderlich: Gefahrabwendungswille (h.M.; str.) 

Ist im Rahmen des § 904 BGB ein Gefahrabwendungswille von Seiten des Täters erforderlich?

  • h.M.: (-) Nein, kein Gefahrabwendungswille erforderlich
    (pro) Wortlaut enthält kein „um … zu“

  • e.A.: (+) Ja, Gefahrabwendungswille erforderlich
    Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. 
    (pro) Systematik: Auch der Defensiv- / Verteidigungsnotstand des § 228 BGB erfordert dies

 

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