Prüfungsschema zum Defensivnotstand (§ 228 BGB), der die Beeinträchtigung einer Sache erlaubt, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt damit großzügiger aus als bei § 34 StGB und § 904 BGB, da die gefährliche Sache weniger schutzwürdig ist.
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Notstandslage
- Drohende Gefahr
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Ausgehen von einer fremden Sache
- Notstandshandlung
- Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Subjektive Voraussetzungen
- Kenntnis der Gefahr
- Gefahrenabwendungswille
§ 228 BGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, der im Strafrecht und im Deliktsrecht (§ 823 BGB) innerhalb der Rechtswidrigkeit geprüft wird.
- Da die rechtfertigenden Notstände stets eine Güterabwägung erfordern, sind diese ggf. nach Notwehr (§ 32 StGB oder § 227 BGB) und Festnahmerecht (§ 127 I StPO) zu prüfen.
- Die Norm ist aber spezieller als die Notstände des § 34 StGB und des § 904 BGB und daher ggf. vor diesen zu prüfen. Im Gegensatz zu § 34 StGB ist nur die Einwirkung auf eine Sache erfasst. Im Gegensatz zu § 904 BGB muss von der Sache eine Gefahr ausgehen.
Objektive Voraussetzungen
Notstandslage
Notstandslage i.S.d. § 228 BGB = Von einer fremden Sache ausgehende, drohende Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten
Drohende Gefahr
Drohende Gefahr i.S.d. § 228 BGB = Zustand, in dem basierend auf tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens aus objektiver Sicht und ex ante naheliegend erscheint.
Notstandsfähiges Rechtsgut
Die Gefahr kann sowohl für eigene als auch für fremde Rechtsgüter beliebiger Art bestehen.
Ausgehen von einer fremden Sache
Die Gefahr muss von einer Sache ausgehen. Über § 90a S. 3 BGB ist die Norm auch auf Tiere anwendbar. Bei Menschen kommt stattdessen Notwehr nach § 32 StGB oder nach § 227 BGB in Betracht.
Notstandshandlung
Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache
Der Notstandshandelnde beschädigt oder zerstört die gefahrbringende Sache.
Geeignetheit
Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.
Erforderlichkeit
Die Notstandshandlung muss erforderlich sein, d.h. der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.
Hierzu zählt im Unterschied zur Notwehr grds. auch die Flucht, da der Notstandshandelnde nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger eines eigenen oder fremden Rechtsgutes.
Verhältnismäßigkeit
Der durch die Notstandshandlung verursachte Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der abgewendeten Gefahr stehen. Anders als bei der Notwehr ist eine Güterabwägung vorzunehmen, die aber großzügiger ausfällt als bei § 34 StGB oder § 904 BGB, da die Sache aufgrund der hiervon ausgehenden Gefahr weniger schutzwürdig ist.
Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der Gefahr
Der Täter muss Kenntnis von der drohenden Gefahr haben (h.M.).
Gefahrenabwendungswille
Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. (Arg.: Wortlaut „um … abzuwenden“.)