BBG Bundesbeamtengesetz
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Beamtenrecht
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
- 1.
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
- a)
- eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- b)
- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- c)
- eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
- die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
- 3.
- a)
- die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
- b)
- die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Quelle: BMJ
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