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Bundesbeamtengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
1.
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2.
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
1.
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
2.
der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
Quelle: BMJ
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