BBesG Bundesbesoldungsgesetz
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Beamtenrecht
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
- 1.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als
- a)
- Professor oder Vertretungsprofessor,
- b)
- Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,
- 2.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor
- a)
- an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,
- b)
- an einer ausländischen Hochschule,
(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.