BauKaG NRW Baukammerngesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Die Aufsicht über die Baukammern nach § 20 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Satz 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen der Baukammern.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.
Quelle: Justizportal NRW
Import: