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(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen nach § 2 vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung Zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitglieder bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert.
(2) Für diese Zusammenarbeit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gebildet. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Präsidentinnen oder Präsidenten und vier weiteren Vertreterinnen und Vertretern jeder Baukammer, die vom jeweiligen Baukammervorstand bestimmt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten werden.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kann für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame Einrichtungen bilden.
(4) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
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