AVwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
8.
Übergreifendes Umweltrecht
Übergreifendes Umweltrecht
8.1
Übergreifende Regelungen
Übergreifende Regelungen
8.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
8.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
8.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 8 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren.
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 8 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren.
- a)an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
- b)an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
8.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
8.2
Umweltinformationen
Umweltinformationen
Amtshandlungen nach
- a)dem Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UIG,
- b)Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UmwRG,
- c)dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UIG NRW und
- d)dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBodSchG.
8.2.1
Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften durch die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten nach § 8 LBodSchG oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen nach § 5 LBodSchG, wenn dies mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand für die Recherchen, die Herstellung von Duplikaten, die Zusammenstellung von Unterlagen und die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 8.1.1.1
Höchstgebühr: Euro 500
Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften durch die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten nach § 8 LBodSchG oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen nach § 5 LBodSchG, wenn dies mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand für die Recherchen, die Herstellung von Duplikaten, die Zusammenstellung von Unterlagen und die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 8.1.1.1
Höchstgebühr: Euro 500
8.2.2
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für sonstige Auskünfte und die Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichemVorbereitungsaufwand eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für sonstige Auskünfte und die Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichemVorbereitungsaufwand eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung.
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 8.2.1 und 8.2.2:
- 1.Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW und § 7 Absatz 1 und 2 UIG sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.
- 2.Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen abzusehen.
- 3.Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Hinweis zu den Tarifstellen 8.2.1 und 8.2.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.
8.2.3
Auslagen Die Herstellung weniger Duplikate und die Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen ist kostenfrei.
Auslagen Die Herstellung weniger Duplikate und die Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen ist kostenfrei.
8.2.3.1
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien, soweit nicht Tarifstelle 1.1.3
Gebühr: in voller Höhe
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien, soweit nicht Tarifstelle 1.1.3
Gebühr: in voller Höhe
8.2.3.2
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten
Gebühr: in voller Höhe
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten
Gebühr: in voller Höhe
Hinweis zur Tarifstelle 8.2.3.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.3.
8.2.3.3
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
Gebühr: in voller Höhe
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
Gebühr: in voller Höhe
8.3
Umweltverträglichkeitsprüfung
Umweltverträglichkeitsprüfung
Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UVPG
8.3.1
Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers nach § 65 Absatz 1 UVPG nach Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 2 500
Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers nach § 65 Absatz 1 UVPG nach Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 2 500
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 8.3.1:
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
8.3.2
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage nach § 65 Absatz 1 UVPG
Gebühr: bis ein Drittel der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 250
Gebühr: bis ein Drittel der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 250
8.3.3
Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers nach § 65 Absatz 2 UVPG gemäß Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: 0,3 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: 500 Euro
Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers nach § 65 Absatz 2 UVPG gemäß Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: 0,3 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: 500 Euro
8.3.4
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage nach § 65 Absatz 2 UVPG
Gebühr: ein Zehntel bis ein Drittel der Ausgangsgenehmigung,
Mindestgebühr: Euro 100
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage nach § 65 Absatz 2 UVPG
Gebühr: ein Zehntel bis ein Drittel der Ausgangsgenehmigung,
Mindestgebühr: Euro 100
8.3.5
Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
8.3.6
Unterrichtung nach § 15 UVPG über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
Unterrichtung nach § 15 UVPG über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
8.4
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Amtshandlungen nach dem UmwRG
8.4.1
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 UmwRG
Gebühr: Euro 80
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 UmwRG
Gebühr: Euro 80
8.5
Rohrfernleitungsverordnung
Rohrfernleitungsverordnung
Amtshandlungen nach der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RohrFLtgV
8.5.1
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a RohrFLtgV
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 500
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a RohrFLtgV
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 500
8.5.2
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6 RohrFLtgV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6 RohrFLtgV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
8.6
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und - verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.1002) in der jeweils geltenden Fassung
8.6.1
Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1; L 119 vom 17.4.2020, S. 20), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L198 vom 25.07.2019, S. 241) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und - verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1; L 119 vom 17.4.2020, S. 20), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L198 vom 25.07.2019, S. 241) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und - verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
8.6.2
Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
Quelle: Justizportal NRW
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