AVwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
9.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
9.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Hinweis zur Tarifstelle 9.0.1:
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
9.1
Energiewirtschaft und Kohlendioxidwirtschaft
Energiewirtschaft und Kohlendioxidwirtschaft
9.1.1
Genehmigung der Netzbetriebe
Genehmigung der Netzbetriebe
9.1.1.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen nach § 4 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen nach § 4 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.1.2
Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.2
Netzentgeltgenehmigung
Netzentgeltgenehmigung
9.1.2.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
9.1.2.2
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis nach § 23a Absatz 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis nach § 23a Absatz 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
9.1.3
Regulierung des Netzzugangs und -anschlusses, Festlegung oder Genehmigung
Regulierung des Netzzugangs und -anschlusses, Festlegung oder Genehmigung
9.1.3.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 27 und 28 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 27 und 28 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.3.2
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.3.3
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StromNEV
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StromNEV
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.3.4
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.3.5
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 100 000
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 100 000
9.1.4
Missbrauchsverfahren
Missbrauchsverfahren
9.1.4.1
Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.4.4
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000
9.1.5
Entscheidung über Einwände gegen Grundversorgerfeststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
Entscheidung über Einwände gegen Grundversorgerfeststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
9.1.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
9.1.7
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG, Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG, sowie von Kohlendioxidleitungen nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), im Folgenden KSpG, und der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), im Folgenden GasHDrLtgV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG, Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG, sowie von Kohlendioxidleitungen nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), im Folgenden KSpG, und der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), im Folgenden GasHDrLtgV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
9.1.7.1
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen)
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen)
9.1.7.1.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.1.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, so fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
9.1.7.1.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW, zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW, zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.1.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
9.1.7.1.4
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.1.7.1.5
Entscheidung über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1 000 je betroffene Kommune
Entscheidung über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1 000 je betroffene Kommune
9.1.7.1.6
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.1.7
Entscheidung über die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.3
Entscheidung über die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.3
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7:
Wird ein Antrag auf eine in den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
9.1.7.2
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen)
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen)
9.1.7.2.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
9.1.7.2.2
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.2:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
9.1.7.2.3
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 8 EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 8 EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.3:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
9.1.7.2.4
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43l Absatz 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43l Absatz 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.4:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
9.1.7.2.5
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.5:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
9.1.7.2.6
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.7
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.8
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.9
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 2 und 8 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 2 und 8 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer
9.1.7.2.10
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 3 und 8 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 3 und 8 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer
9.1.7.2.11
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
9.1.7.2.12
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
9.1.7.2.13
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
9.1.7.2.14
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.1.7.2.15
Entscheidung über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1 000 je betroffene Kommune
Entscheidung über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1 000 je betroffene Kommune
9.1.7.2.16
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise einer Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise einer Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.17
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder 3 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder 3 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.18
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8 EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen, einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8 EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen, einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.19
Entscheidung über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW,
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.13
Entscheidung über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW,
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.13
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.19:
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.19 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
9.1.7.3
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung)
9.1.7.3.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 50 000
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 50 000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.3.1:
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden.
9.1.7.3.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 10 000
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 10 000
9.1.7.3.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2 EnWG nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 5 000
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2 EnWG nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 5 000
9.1.7.3.4
Entscheidung über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.3.1 bis 9.1.7.3.3
Entscheidung über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.3.1 bis 9.1.7.3.3
9.1.7.4
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 KSpG
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 KSpG
9.1.7.4.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.4.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
9.1.7.4.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.4.3
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz 3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz 3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.4.1 bis 9.1.7.4.3:
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 9.1.7.4.1 bis 9.1.7.4.3 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
9.1.7.5
Gasversorgungsleitungen/Gasversorgungsnetze
Gasversorgungsleitungen/Gasversorgungsnetze
9.1.7.5.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 2 Absatz 3 und § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der GasHDrLtgV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 2 Absatz 3 und § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der GasHDrLtgV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
9.1.7.5.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 2 der GasHDrLtgV
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 2 der GasHDrLtgV
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
9.1.7.5.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 11 Absatz 1 GasHDrLtgV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 11 Absatz 1 GasHDrLtgV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.1.7.5.4
Entscheidung über die Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
Entscheidung über die Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
9.1.10
Amtshandlungen der Regulierungsbehörde nach § 91 Absatz 1 EnWG sowie der Energieaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes und darauf beruhender Verordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
Amtshandlungen der Regulierungsbehörde nach § 91 Absatz 1 EnWG sowie der Energieaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes und darauf beruhender Verordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
9.1.11
Entscheidung zu geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100 000
Entscheidung zu geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100 000
9.1.12
Gesonderte Netzentgelte
Gesonderte Netzentgelte
9.1.12.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
9.1.12.2
Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
9.1.13
Sonstiges
Sonstiges
9.1.13.1
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EVPG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EVPG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
9.1.13.2
Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 EVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 EVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
9.1.13.3
Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 12 und 13, 15 oder 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 130
Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 12 und 13, 15 oder 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 130
9.1.13.4
Durchführung von sonstigen Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 12 und 13, 15 oder 16 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 60
Durchführung von sonstigen Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 12 und 13, 15 oder 16 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 60
9.1.13.5
Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8, 9, 10 oder 11 und 13 oder 14 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0
Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8, 9, 10 oder 11 und 13 oder 14 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0
9.2
Bergbauangelegenheiten
Bergbauangelegenheiten
9.2.1
Bergbauberechtigungen
Bergbauberechtigungen
9.2.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 6, 7 und 11 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBergG
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 6, 7 und 11 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBergG
9.2.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
9.2.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.2.1.1.3
zur großräumigen Aufsuchung
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
zur großräumigen Aufsuchung
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
9.2.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 6, 8 und 12 BBergG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 6, 8 und 12 BBergG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
9.2.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach den §§ 6, 9 und 13 BBergG
Gebühr: Euro 3 000 bis 30 000
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach den §§ 6, 9 und 13 BBergG
Gebühr: Euro 3 000 bis 30 000
9.2.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
9.2.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
9.2.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.2.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
9.2.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach den §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach den §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
9.2.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250
Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250
9.2.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250
9.2.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Absatz 1 und § 43 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Absatz 1 und § 43 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Absatz 4 und den §§ 43 und 45 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Absatz 4 und den §§ 43 und 45 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.20
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Absatz 2 Satz 2 und § 153 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Absatz 2 Satz 2 und § 153 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
9.2.1.21
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.23
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.2
Einsichtnahme, Auszüge
Einsichtnahme, Auszüge
9.2.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 1 BBergG mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft und beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 10
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 1 BBergG mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft und beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 10
Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.1:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
9.2.2.2
Einsichtnahme in Grubenbilder nach § 63 Absatz 4 BBergG beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 12,50
Einsichtnahme in Grubenbilder nach § 63 Absatz 4 BBergG beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 12,50
Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.2:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
9.2.2.3
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Absatz 1 BBergG mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 6
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Absatz 1 BBergG mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 6
Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
9.2.2.4
Auszüge aus der Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 2 BBergG und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen, ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung
Auszüge aus der Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 2 BBergG und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen, ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung
9.2.2.4.1
ab DIN A 2: Kopie aus analoger Vorlage, größenunabhängig in jeder Farbgebung
ab DIN A 2: Kopie aus analoger Vorlage, größenunabhängig in jeder Farbgebung
9.2.2.4.1.1
erste Kopie jederVorlage
Gebühr: Euro 24
erste Kopie jederVorlage
Gebühr: Euro 24
9.2.2.4.1.2
jede weitere Kopie derselben Vorlage
Gebühr: Euro 9
jede weitere Kopie derselben Vorlage
Gebühr: Euro 9
9.2.2.4.2
ab DIN A 2: Datenabzug aus analoger Vorlage je Vorlage
ab DIN A 2: Datenabzug aus analoger Vorlage je Vorlage
9.2.2.4.2.1
Scan und erstes GB (Gigabyte)
Gebühr: Euro 83
Scan und erstes GB (Gigabyte)
Gebühr: Euro 83
9.2.2.4.2.2
jedes weitere GB unabhängig von der Vorlagenzahl
Gebühr: Euro 9
jedes weitere GB unabhängig von der Vorlagenzahl
Gebühr: Euro 9
9.2.2.4.3
ab DIN A 2: Datenabzug aus digitaler Vorlage unabhängig von der Anzahl der Vorlagen
ab DIN A 2: Datenabzug aus digitaler Vorlage unabhängig von der Anzahl der Vorlagen
9.2.2.4.3.l
erstes GB (Gigabyte)
Gebühr: Euro 72
erstes GB (Gigabyte)
Gebühr: Euro 72
9.2.2.4.3.2
jedes weitere GB
Gebühr: Euro 2
jedes weitere GB
Gebühr: Euro 2
Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.4:
Die Gebühren erfolgen hinsichtlich der Formate größer DIN A 2 abweichend von Tarifstelle 1.1.3.
Die Gebühren erfolgen hinsichtlich der Formate größer DIN A 2 abweichend von Tarifstelle 1.1.3.
9.2.2.5
Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
9.2.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten
9.2.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans für Tagebaubetriebe (außer Braunkohle) gemäß §§ 51, 55 BBergG
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans für Tagebaubetriebe (außer Braunkohle) gemäß §§ 51, 55 BBergG
9.2.3.1.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5 000 bis 18 500
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5 000 bis 18 500
9.2.3.1.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9 500 bis 100 000
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9 500 bis 100 000
9.2.3.1.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 1 500 bis 10 000
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 1 500 bis 10 000
9.2.3.1.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 25 000
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 25 000
9.2.3.1.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20 000
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20 000
9.2.3.2
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Braunkohlenbergbau
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Braunkohlenbergbau
9.2.3.2.l
Rahmenbetriebsplan
Gebühr: Euro 40 000 bis 300 000
Rahmenbetriebsplan
Gebühr: Euro 40 000 bis 300 000
9.2.3.2.2
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 10 000 bis 200 000
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 10 000 bis 200 000
9.2.3.2.3
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.2.3.2.4
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 500 bis 200 000
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 500 bis 200 000
9.2.3.3
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas sowie für sonstige Bohrungen gemäß § 127 BBergG
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas sowie für sonstige Bohrungen gemäß § 127 BBergG
9.2.3.3.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 1 500 bis 8 000
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 1 500 bis 8 000
9.2.3.3.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 3 000 bis 12 000
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 3 000 bis 12 000
9.2.3.3.3
Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas
Gebühr: Euro 150 bis 5 000
Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas
Gebühr: Euro 150 bis 5 000
9.2.3.3.5
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
9.2.3.3.6
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
9.2.3.3.7
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
9.2.3.4
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Salzgewinnung durch Solung und Untergrundspeicherung
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Salzgewinnung durch Solung und Untergrundspeicherung
9.2.3.4.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 20 000 bis 50 000
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 20 000 bis 50 000
9.2.3.4.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 40 000 bis 100 000
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 40 000 bis 100 000
9.2.3.4.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 5 000 bis 20 000
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 5 000 bis 20 000
9.2.3.4.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 25 000
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 25 000
9.2.3.4.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 2 500 bis 50 000
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 2 500 bis 50 000
9.2.3.5
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Untertagebergbau
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Untertagebergbau
9.2.3.5.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000
9.2.3.5.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9 500 bis 100 000
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9 500 bis 100 000
9.2.3.5.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 1 500 bis 10 000
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 1 500 bis 10 000
9.2.3.5.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 17 500
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 17 500
9.2.3.5.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20 000
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20 000
9.2.3.6
Entscheidung über die Zulassung von Betriebsplänen gemäß §§ 51, 55 BBergG, soweit in den Tarifstellen 9.2.3.1 bis 9.2.3.5 keine gesonderten Regelungen getroffen wurden
Entscheidung über die Zulassung von Betriebsplänen gemäß §§ 51, 55 BBergG, soweit in den Tarifstellen 9.2.3.1 bis 9.2.3.5 keine gesonderten Regelungen getroffen wurden
9.2.3.6.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5 000 bis 20 000
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5 000 bis 20 000
9.2.3.6.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9 500 bis 100 000
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9 500 bis 100 000
9.2.3.6.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20 000
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20 000
9.2.3.6.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 150 bis 10 000
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 150 bis 10 000
9.2.3.6.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 10 000
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 10 000
9.2.3.7
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
9.2.3. 7.1
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG mit Ausnahme der Tarifstelle 9.2.3.3.7
Gebühr: Euro 250 bis 60 000
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG mit Ausnahme der Tarifstelle 9.2.3.3.7
Gebühr: Euro 250 bis 60 000
9.2.3. 7.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 1500
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 1500
9.2.3.7.3
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG
Gebühr: 250 bis 1500
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG
Gebühr: 250 bis 1500
9.2.3.7.4
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 2 000
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 2 000
9.2.3. 7.5
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
9.2.3.7.6
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger gemäß §§ 65, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 1000
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger gemäß §§ 65, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 1000
9.2.3.7.7
Untersuchung eines Betriebsereignisses
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
Untersuchung eines Betriebsereignisses
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
9.2.4
Grundabtretung
Grundabtretung
9.2.4.1
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.2.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung nach den §§ 77, 78 BBergG
Gebühr: Euro 2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 500
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung nach den §§ 77, 78 BBergG
Gebühr: Euro 2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 500
9.2.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
9.2.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250
9.2.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit nach § 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über eine Sicherheit nach § 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
9.2.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
9.2.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1000
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1000
9.2.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Absatz 1 und 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Absatz 1 und 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250
9.2.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250
9.2.5
Markscheiderische Angelegenheiten
Markscheiderische Angelegenheiten
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstellen 9.2.5.1 und 9.2.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
9.2.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100
9.2.5.2
Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MarkschBergV
Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MarkschBergV
9.2.5.2.1
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
9.2.5.2.2
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Absatz 3 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Absatz 3 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
9.2.5.2.3
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
9.2.5.2.4
Entscheidung über
Entscheidung über
9.2.5.2.4.1
die Vorhaltung des Risswerks in elektronischer Form nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 1
Gebühr: Euro 25 bis 250
die Vorhaltung des Risswerks in elektronischer Form nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 1
Gebühr: Euro 25 bis 250
9.2.5.2.4.2
die Anfertigung des Risswerks mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 2
Gebühr: Euro 25 bis 250
die Anfertigung des Risswerks mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 2
Gebühr: Euro 25 bis 250
9.2.5.2.5
Entscheidung über den Teilabschluss des Risswerks bei Beendigung der Bergaufsicht über Teile des Betriebs nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
Entscheidung über den Teilabschluss des Risswerks bei Beendigung der Bergaufsicht über Teile des Betriebs nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
9.2.5.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BBerG
Gebühr: Euro 25 bis 250
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BBerG
Gebühr: Euro 25 bis 250
9.3
Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten
Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten
9.3.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.3.1:
Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.
Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.
9.3.2
Durchführung von Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und Gewässer
Durchführung von Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und Gewässer
9.3.2.1
Gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
Gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
9.3.2.2
Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
9.3.2.3
Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2 000 bis 6 000
Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2 000 bis 6 000
9.3.3
Durchführung von Kontaminations- und Ortsdosisleitungsmessungen
Durchführung von Kontaminations- und Ortsdosisleitungsmessungen
9.3.3.1
Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.3.2.2
Ortsdosisleitungsmessungen
Gebühr: Euro 100 bis 500
Ortsdosisleitungsmessungen
Gebühr: Euro 100 bis 500
Quelle: Justizportal NRW
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