AufenthG Aufenthaltsgesetz
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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
- 1.
- nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,
- 3.
- sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.