AbwV Abwasserverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
- A
- Anwendungsbereich
- 1.
- Verarbeitung von Festkautschuk
- 1.1
- Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,
- 1.2
- Artikel aus der Extrusion,
- 1.3
- Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,
- 1.4
- Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,
- 1.5
- Reifen;
- 2.
- Verarbeitung von Latex.
(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,
- 2.
- Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),
- 3.
- Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,
- 4.
- Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbadvulkanisation,
- 5.
- Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,
- 6.
- Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,
- 7.
- abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,
- 8.
- Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 150 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) | mg/l | 25 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von 3 mg/l.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
mg/l | |
Zink | 2 |
Blei | 0,5 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 |
Die Anforderungen an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GLein Verdünnungsfaktor von GL= 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.