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17. BImSchV  
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 43, S. 12)


Mindestanforderungen an Energieeffizienzwerte (in Prozent)
AnlageFeste Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle sowie gefährliche HolzabfälleGefährliche Abfälle
mit Ausnahme von gefährlichen Holzabfällen
Klärschlamm
Elektrischer Gesamt-
wirkungsgrad (brutto), 
Brutto-
energieeffizienz
Kesselwirkungsgrad
Bestehende Anlage20726060
Alle anderen Anlagen25
      


Erläuterung:
Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen, ausgenommen Klärschlamm, und von gefährlichen Holzabfällen werden wie folgt ausgedrückt:
Elektrischer Bruttowirkungsgrad bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die mit einer Kondensationsturbine Strom erzeugt; Bruttoenergieeffizienz bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die:
nur Wärme erzeugt, oder
mit einer Gegendruckturbine Strom und mit dem die Turbine verlassenden Dampf Wärme erzeugt.
Dies wird wie folgt ausgedrückt:
Elektrischer Bruttowirkungsgrad
Bruttoenergieeffizienz
Dabei ist:
Qb:Wärmeleistung, die vom Kessel erzeugt wird, in MW;
Qde:direkt abgegebene Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser) abzüglich der Wärmeleistung des Rücklaufs, in MW;
Qhe:Wärmeleistung, die den Wärmetauschern auf der Primärseite zugeführt wird, in MW;
Qi:Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser), die intern genutzt wird (z. B. zur Abgasaufheizung oder Entnahme vor Entnahmekondensationsturbinen), in MW;
Qth:Wärmeeintrag in die thermischen Behandlungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerraum) einschließlich der Abfälle und Hilfsbrennstoffe, die kontinuierlich genutzt werden (ausgenommen zum Beispiel für die Anfahrphase), in MWth, ausgedrückt als unterer Heizwert;
We:Erzeugte elektrische Leistung in MW.
Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Klärschlamm und gefährlichen Abfällen (ausgenommen gefährliche Holzabfälle) werden als Kesselwirkungsgrad ausgedrückt.
      
Quelle: BMJ
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