Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes§ 2 Betroffener Personenkreis§ 3 Zuständigkeit§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse§ 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
Verfahren
§ 13 Sicherheitserklärung§ 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit§ 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung§ 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen§ 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien§ 21 Übermittlung und Zweckbindung§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich
§ 24 Anwendungsbereich§ 25 Zuständigkeit§ 26 Sicherheitserklärung§ 27 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse§ 28 Aktualisierung§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse§ 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften
§ 32 Reisebeschränkungen§ 33 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen§ 34 Verordnungsermächtigung§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes§ 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle§ 37 Strafvorschriften§ 38 Übergangsregelung§ 39 Inkrafttreten